Allgemeine Anmerkungen zur Stadtentwicklung
Laut statistischem Landesamt sind mit Stand 2016 bereits rund 1.479 ha oder 25,5 % des Stadtgebiets von Weinheim als Siedlungs- und Verkehrsfläche ausgewiesen – das ist rund ein Viertel von ganz Weinheim!
Allein die größeren bereits umgesetzten oder geplanten Baugebiete der letzten Jahre wie Lützelsachsen-Ebene mit 24 ha, Allmendäcker mit 6,3 ha, Bergstraße/Langmaasweg mit 13,6 ha und schließlich die Hintere Mult mit 11,4 ha ergeben zusammen rund 55 ha bei denen entweder wertvolle Ackerflächen, Streuobstbestände; Grünland oder Gärten verloren gegangen sind oder verloren gehen werden. Damit wird sich in den nächsten Jahren der Anteil an Siedlungs- und Gewerbefläche und damit an zerstörten Biotopen, Lebensstätten für Tieren und Pflanzen und versiegeltem Boden weiter erhöhen.
Anmerkungen zum geplanten Baugebiet „Hintere Mult“
Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Entwurf des Flächennutzungsplan von 2003 dargelegt, haben wir erhebliche Bedenken zum geplanten Gewerbegebiet „Hintere Mult“. Mit rund 11,4 ha stellt die „Hintere Mult“ eines der größeren Baugebiete dar und ist somit für die Zukunft der Natur und Umwelt Weinheims von besonderer Bedeutung.
Zwar halten auch wir die Eingriffe durch das Vorhaben in Biotope und Lebensstätten für geschützte Tiere, wie sie im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt sind, für ausgleichbar und sehen die im Umweltbericht vorgesehenen Ersatzmaßnahmen für ausreichend. Besonders gravierend wird sich das Baugebiet jedoch auf das Schutzgut Boden auswirken. Wie der Umweltbericht richtig darstellt, ist eine Verlust von rund 9 ha Boden durch vollständige Versiegelung kaum auszugleichen, zumindest nicht durch die Wiederherstellung der Bodenfunktionen an anderer Stelle etwa durch Entsiegelung.
Durch diesen Bodenverlust sehen wir die Grundsätze des Bodenschutzgesetztes Baden-Württemberg (BodSchG) verletzt
- Nach § 1 BodSchG muss der Boden als Naturkörper und Lebensgrundlage für Menschen und Tiere, insbesondere in seiner Funktion als Lebensraum für Bodenorganismen, als Standort für die natürliche Vegetation und Standort für Kulturpflanzen, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, als Filter und Puffer für Schadstoffe sowie als landschaftsgeschichtliche Urkunde erhalten und vor Belastungen geschützt werden.
- § 4 Abs. 1 besagt, dass jeder verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass Bodenbelastungen auf das nach den Umständen unvermeidbare Maß beschränkt werden.
- Nach § 5 Abs. 1 haben Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Bodenschutzes zu berücksichtigen.
Nicht akzeptabel ist daher, dass die Stadt Weinheim wie bei den Allmendäckern auch beim geplanten Baugebiet „Hintere Mult“ auf Ersatzmaßnahmen für den Verlust des Bodens verzichtet. Auch wenn der Verlust an Biotopen und an Lebensstätten für geschützte Tiere aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht gravierend und ausgleichbar sein mag, so stellt der Bodenverlust in jedem Fall einen schwerwiegenden Eingriff dar.
Wenn auf eine Bebauung schon nicht verzichtet werden kann, halten wir eine schutzgutübergreifende Kompensation daher für zwingend und auch für möglich. So könnten die entsprechend benötigten Ökopunkte zum Beispiel durch Renaturierungsmaßnahmen an Weinheimer Gewässern erfolgen oder durch Umsetzung von Maßnahmen nach den Mindestflurkonzepten für Oberflockenbach und Rippenweier/Ritschweier. Diese sehen eine ökologische Aufwertung von zahlreichen Biotopen vor.
Als Hauptargument für die Umwandlung der Hinteren Mult in ein Gewerbegebiet wurde in der Presse eine angrenzende Firma genannt, die sich erweitern möchte und dafür mehr Fläche benötigt. Leider wurde anscheinend durch die Stadt Weinheim nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, nur die von der Firma benötigte Fläche als Gewerbegebiet auszuweisen. Wir bitten daher zu prüfen, ob wenigstens eine Verkleinerung auf das tatsächlich benötigte Maß möglich ist. Das würde auch den Ausgleichsbedarf reduzieren.
Nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob ein Bebauungsplan, bei dem der gesetzlich verpflichtende Ausgleich nach § 1a Bundebaugesetz oder § 15 Bundesnaturschutzgesetz nur unzureichend erfolgt, überhaupt Rechtsgültigkeit erlangen kann.